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Satzung der Stiftung Menschenrechtsbildung

– Gültige Fassung vom 3. November 2016 –

Präambel

Inhaltliche Grundlage für die Arbeit der Stiftung Menschenrechtsbildung ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. Die Stiftung sieht ihre Aufgabe darin, Menschenrechte bekannt zu machen. In den meisten Staaten gehören Menschenrechte inzwischen zu den Rechten, die man einklagen kann. Aber das ist nur wenigen Menschen bewusst. Auch in Deutschland: Ein großer Teil der Bevölkerung weiß sehr wenig über Menschenrechte, obwohl diese auch einen bedeutenden Teil des deutschen Grundgesetzes ausmachen.

§ 1 Name, Rechtsstellung

Die Stiftung trägt den Namen Menschenrechtsbildung.

Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach mit Sitz in 89073 Ulm und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Sie hat ihren Sitz am Sitz ihrer Treuhänderin.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie aller Opfer von Menschenrechtsverletzungen, der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens und mildtätiger Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht

  • durch die Unterstützung der Menschenrechtsbildung, insbesondere in der Region Ulm und Umgebung,
  • die Einrichtung und Verleihung des Ulmer Menschenrechtspreises, deren Kriterien und Verfahren in einer Geschäftsordnung näher bestimmt werden,
  • die Finanzierung von Veranstaltungen und Publikationen mit Bezug zur Menschenrechtsbildung sowie
  • die Unterstützung des Ulmer Behandlungszentrums für Folteropfer (BFU) des Reha Verein für Soziale Psychiatrie Donau-Alb e.V.

Der Stiftungszweck wird gleichermaßen durch die Beschaffung und Weitergabe von Geldmitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, die diesen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, erfüllt.

Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 AO in der Weise, dass sie die in Abs. 1 genannten Maßnahmen selbst durchführt, durch Hilfspersonen durchführen lässt oder finanziert.

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Einschränkungen

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungskapital beträgt 10.000 Euro zum Gründungszeitpunkt. Es wird bestimmt, dass das Stiftungskapital nicht angegriffen wird. Es ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Deckung der Verwaltungskosten gem. des Treuhandvertrags verwendet werden.

Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziele und Zielvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen.

Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds bestellt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Nach dem Ende der Amtszeit beruft der Stiftungsrat die Mitglieder neu. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat entscheidet, berät und unterstützt die Treuhänderin bei ihrer Tätigkeit. Er beschließt über

  • die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  • die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
  • die Änderung der Stiftungssatzung, soweit zulässig.

Die Treuhänderin hat die Beschlüsse des Stiftungsrats umzusetzen und die daraus entstehenden Kosten aus Stiftungsmitteln zu decken, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 7 Satzungsänderungen / Stiftungsauflösung

Satzungsänderungen der Stiftung kann der Stiftungsrat beschließen. Hierfür ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder erforderlich.

In jedem Fall ist eine Satzungsänderung nur zulässig, wenn aufgrund geänderter Umstände die Zweckerfüllung nicht mehr zu erwarten ist. Der neue oder geänderte Zweck muss gemeinnützig sein und vom Stiftungszweck der Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach gedeckt sein.

§ 8 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 9 Treuhandverwaltung

Die Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach (nachstehend Treuhänderin genannt) verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.

Die Treuhänderin legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

Die Treuhänderin belastet die Stiftung mit den ihr bei der Verwaltung entstehenden Kosten und Auslagen. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Unterzeichnung des Treuhandvertrages in Kraft.

 

Satzung des Bündnis Menschenrechtsbildung e. V.

– mit den von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.09.2014 in Ulm
beschlossenen Änderungen.
§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Bündnis Menschenrechtsbildung e. V. “.

Er hat seinen Sitz in Ulm. 
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Unter Einbeziehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 als inhaltliche Grundlage verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a.) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
b.) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
c.) die Förderung von Kunst und Kultur,
d.) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
e.) die unmittelbare Unterstützung von Folteropfern,
f.) mildtätige Zwecke

(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Bildungsveranstaltungen zum Thema Menschenrechte vorwiegend im Raum Ulm
– kulturelle Veranstaltungen
– Studien und Publikationen
– Unterstützung von bedürftigen Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung

(3) Der Verein kann die geförderten Zwecke auch dadurch erfüllen, dass er andere steuerbegünstigte Organisationen, Stiftungen und Einrichtungen unterstützt, die dem Vereinszweck entsprechende Ziele verfolgen z.B. das Ulmer Behandlungszentrum für Folteropfer(BFU) des Reha-Vereins für soziale Psychatrie Donau/Alb e.V.. Diesbezüglich ist der Verein ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr.1 AO.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der  Abgabenordnung.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht Mitglied von Scientology oder Scientology-Organisationen ist und die für die Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 eintritt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt dem Antragssteller die Aufnahme schriftlich mit.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit entscheiden, ob und in welcher Höhe Beiträge
erhoben werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist (zum Beispiel bei Verletzung oder Verunglimpfung der Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hört der Vorstand das Mitglied an. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung des Vorstands Widerspruch einlegen. In diesem Fall überprüft die nächste Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstands

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann mit einer Minderheit von einem Viertel der Vereinsmitglieder verlangt und gegen den Willen des Vorstands erzwungen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Schriftführerin/den Schriftführer protokolliert und unterschrieben. Wenn die Schriftführerin/der
Schriftführer verhindert ist, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Protokollführerin/einen Protokollführer, die/der das Protokoll auch unterschreibt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a.) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
c.) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d.) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Schriftführer oder einer Schriftführerin und einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand lädt in Schriftform (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor oder eine Revisorin. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik
Deutschland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.